Einzelfrage zum Versicherungsaufsichtsgesetz § 314 VAG & Sondervermögen
Wussten Sie, dass Fonds in deutschen Fondspolicen kein Sondervermögen darstellen?
Wenn die Aufsichtsbehörde bemerkt, dass das Versicherungsunternehmen in absehbarer Zeit ohne Eingreifen der Aufsichtsbehörde zahlungsunfähig wird, kann die Behörde als eine von mehreren Maßnahmen auch ein Zahlungsverbot aussprechen.
Falls sich die Behörde zu dieser Maßnahme entschließen würde, wären davon grundsätzlich auch die fondsgebundenen Lebensversicherungen des Unternehmens betroffen, da ihre Anlagen Teil des Sicherungsvermögens sind (siehe 2.)
Das Zahlungsverbot kann nur vorübergehend ausgesprochen werden. Rechtsfolge ist die zeitweise Aussetzung der Fälligkeit der betroffenen Forderungen der Gläubiger. Mit diesem Gefahrerforschungseingriff kann sich die Aufsichtsbehörde einen Überblick über die Situation des Versicherungsunternehmens verschaffen, um bestehende Sanierungsmöglichkeiten auszuloten.
1. Fragestellung Gilt § 314 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) auch für fondsgebundene Lebensversicherungen?
2. Fondsgebundene Lebensversicherungen
Eine fondsgebundene Lebensversicherung stellt eine Versicherung auf den Todes- oder Erlebensfall dar. Sie kombiniert Risikolebensversicherung mit Investmentfonds. Der sogenannte Sparanteil wird Investmentfonds (Renten-, Aktien- oder Immobilienfonds) zugewiesen. 2 Das in diesen Fonds angelegte Kapital bildet eine Abteilung des sogenannten Sicherungsvermögens des Versicherungsunternehmens (§ 125 Abs. 5 VAG). „Das Sicherungsvermögen spiegelt die vom Versicherungsunternehmen für die Versicherungsnehmer organisierten Sparvorgänge. Es ist Teil des Vermögens eines Versicherungsunternehmens, der eine vollständige Bedeckung der privilegierten Forderungen mit Sicherungsvermögensmitteln gewährleistet.“ 3
Es ist somit Eigentum des Versicherungsunternehmens und nicht ein sogenannten Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 10 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).
Das Sondervermögen von Investmentgesellschaften ist vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das eingelegte Kapital der Anleger vor dem Zugriff der Investmentgesellschaft selbst und vor dem Zugriff von Gläubigern (im Insolvenzfall) geschützt ist.4 3. § 314 VAG Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen § 314 Abs. 1 Satz 1 und 2 VAG lauten: Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.
Wer hier Handlungsbedarf sieht, der sollte frühzeitig über Anlagealternativen nachdenken.
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